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§ 72 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültige Stimmen im allgemeinen
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Leere und ungültige Stimmen
§ 72 StRG · Ungültige Stimmen im allgemeinen
1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a. * bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind,
b. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
c. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,
d. * bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros versehen worden sind,
e. * bei Verhältniswahlen und bei Abstimmungen nicht amtlich oder nicht für die Wahl oder die Abstimmung bestimmt sind,
f. * bei der elektronischen Stimmabgabe nicht einwandfrei gelesen werden können.
2. Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Kandidaten niemand wählbar ist.