Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 72 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültige Stimmen im allgemeinen

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Leere und ungültige Stimmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 StRG · Ungültige Stimmen im allgemeinen

1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a. * bei der persönlichen oder der brieflichen Stimmabgabe anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind,

b. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,

c. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,

d. * bei der persönlichen Stimmabgabe nicht mit dem Kontrollstempel des Urnenbüros versehen worden sind,

e. * bei Verhältniswahlen und bei Abstimmungen nicht amtlich oder nicht für die Wahl oder die Abstimmung bestimmt sind,

f. * bei der elektronischen Stimmabgabe nicht einwandfrei gelesen werden können.

2. Wahlzettel sind überdies ungültig, wenn von den eingetragenen Kandidaten niemand wählbar ist.

← § 71 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 73 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →