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§ 7 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmberechtigung in der Korporation[[1]](#articletitle_text_fn_885225_2_1_c)

Stimmberechtigung - Voraussetzungen der Stimmberechtigung
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§ 7 StRG · Stimmberechtigung in der Korporation[[1]](#articletitle_text_fn_885225_2_1_c)

1. In der Personalkorporationsgemeinde sind die Korporationsbürger stimmberechtigt, die in der Einwohnergemeinde stimmberechtigt sind.

2. In der Realkorporationsgemeinde ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Korporationsreglements, mit jedem ganzen oder geteilten Realrecht ein Stimmrecht verbunden.

3. Für die Ausübung der Stimmrechte in der Realkorporationsgemeinde gelten, wenn das Korporationsreglement nichts anderes vorschreibt, folgende Vorschriften

a. Wer stimmfähig ist und in der Schweiz politischen Wohnsitz hat, übt seine Stimmrechte persönlich aus.

b. * Wer minderjährig ist oder wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht, wird durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder den Beistand vertreten. Ist dieser in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt, kann er einen Vertreter bevollmächtigen.

c. Handlungsfähige natürliche Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt sind, Personengesellschaften, juristische Personen, Miteigentümer und Gesamteigentümer üben ihre Stimmrechte durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

d. Bevollmächtigte Vertreter müssen in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

4. In der gemischten Korporation gelten für die Personalberechtigten Absatz 1 und für die Realberechtigten die Absätze 2 und 3.

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