Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 69a Stimmrechtsgesetz (StRG)

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 69a StRG

1. Der Regierungsrat ist befugt, versuchsweise die elektronische Stimmabgabe für Wahlen und Abstimmungen einzuführen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.

2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen sein. Der Wille der Stimmberechtigten muss eindeutig festgestellt werden können.

3. Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen für deren Ausübung und kann für die Durchführung von Versuchen von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen.

← § 69 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 71 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →