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§ 69 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Vorgehen des Urnenbüros

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
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§ 69 StRG · Vorgehen des Urnenbüros

1. Der Stimmregisterführer bestätigt dem Urnenbüro die Korrektheit der Vorbereitungsarbeiten gemäss § 68.

2. Es legt die Stimmrechtsausweise und die Rücksendekuverts zum übrigen gebrauchten Material und prüft die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe.

3. ...

4. Erklärt das Urnenbüro eine briefliche Stimmabgabe als ungültig, vermerkt es seinen Entscheid auf dem amtlichen Stimm- und Wahlkuvert.

5. ...

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