§ 68 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Vorgehen der Einreichungsstelle und des Stimmregisterführers
§ 68 StRG · Vorgehen der Einreichungsstelle und des Stimmregisterführers
1. Die Einreichungsstelle übergibt die eingetroffenen Rücksendekuverts sofort und ungeöffnet dem Stimmregisterführer.
2. Unter der Aufsicht des Stimmregisterführers werden die Rücksendekuverts in Anwesenheit von mindestens zwei Urnenbüromitgliedern geöffnet.
3. Fehlt die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, wird dem Stimmenden in geeigneter Form die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben, sofern die Zeit dazu noch ausreicht.
4. Der Stimmregisterführer übergibt die ungeöffneten amtlichen Stimm- und Wahlkuverts zusammen mit den Rücksendekuverts und den Stimmrechtsausweisen für die Ermittlung der Ergebnisse dem Urnenbüro. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen der brieflichen Stimmabgaben unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher und getrennt von den persönlichen Stimmabgaben aufzubewahren.