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§ 63 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Vorgehen des Stimmenden

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
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§ 63 StRG · Vorgehen des Stimmenden

1. Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimm- und Wahlkuvert und klebt es zu.

2. Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert darf keine Kennzeichnungen aufweisen.

3. Es ist zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Rücksendekuvert zu legen.

4. Das Rücksendekuvert kann dem Stimmregisterführer überbracht, per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt oder dem Urnenbüro übergeben werden.

5. Das Rücksendekuvert muss vor Ende der letzten Urnenzeit bei der Einreichungsstelle oder beim Urnenbüro eintreffen.

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