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§ 62 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Beschaffung der Kuverts für die briefliche Stimmabgabe

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
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§ 62 StRG · Beschaffung der Kuverts für die briefliche Stimmabgabe

1. Die Gemeinde macht die Stimmberechtigten in geeigneter Form auf das Verfahren der brieflichen Stimmabgabe aufmerksam.

2. Sie beschafft die Rücksendekuverts für alle Wahlen und Abstimmungen auf eigene Kosten.

3. Die Rücksendekuverts sind so zu gestalten, dass die Anonymität der Stimmenden bei der brieflichen Stimmabgabe gewahrt bleibt.

4. Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden liefert das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Gemeinden auf Kosten des Kantons die benötigte Anzahl amtlicher Stimm- und Wahlkuverts.

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