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§ 61 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zulässigkeit

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
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§ 61 StRG · Zulässigkeit

1. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben.

2. Schreibunfähige Stimmberechtigte können das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel und die Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

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