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§ 60 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Schluss der Stimmabgabe

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
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§ 60 StRG · Schluss der Stimmabgabe

1. Stimmberechtigte, die sich vor Ablauf der Urnenzeit im Urnenlokal einfinden, können noch stimmen. Unter Vorbehalt dieser Ausnahme darf nach Ablauf der Urnenzeit niemand mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden.

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