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§ 6 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen

Stimmberechtigung - Voraussetzungen der Stimmberechtigung
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§ 6 StRG · Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahlen und Abstimmungen

1. Wer während der letzten vier Wochen vor einem kantonalen Urnengang den politischen Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

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