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STRGLDP
CH-LU
§ 59 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Mithilfe des Urnenbüros
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
§ 59 StRG · Mithilfe des Urnenbüros
1. Ist der Stimmende ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat an seiner Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach seinen Weisungen zu handeln. Andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.
2. Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Urnenbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.