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§ 58 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmabgabe

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
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§ 58 StRG · Stimmabgabe

1. Der Stimmende hat seine Stimmabgabe im Urnenlokal persönlich zu vollziehen. Er kann die Stimm- und Wahlzettel zu Hause oder im Urnenlokal ausfüllen.

2. Nachdem das Urnenbüro die Stimmberechtigung des Stimmenden festgestellt hat, legt dieser dem Urnenbüro seine Stimm- und Wahlzettel vor.

3. Das Urnenbüro bringt auf der Rückseite jedes Stimm- oder Wahlzettels jener Wahlen und Abstimmungen, bei denen der Stimmende stimmberechtigt ist, den Kontrollstempel an.

4. Beim Abstempeln achtet das Urnenbüro darauf, dass der Stimmende das Stimmrecht nicht mehrfach ausüben kann und dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

5. Der Stimmende legt die abgestempelten Stimm- und Wahlzettel in die Urne.

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