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§ 57 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Auflage des Stimm- und Wahlmaterials im Urnenlokal

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
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§ 57 StRG · Auflage des Stimm- und Wahlmaterials im Urnenlokal

1. Bei Wahlen und Abstimmungen sind im Urnenlokal folgende Stimm- und Wahlzettel so aufzulegen, dass die Stimmenden sich unter Wahrung des Stimmgeheimnisses bedienen können

a. bei Verhältniswahlen die Blankoliste und alle Kandidatenlisten des Wahlkreises,

b. bei Mehrheitswahlen die Blankoliste, die amtlichen Kandidatenlisten und die privaten Kandidatenlisten, soweit sie dem Urnenbüro zu diesem Zweck von privater Seite übergeben wurden,

c. bei Sachabstimmungen alle Stimmzettel.

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