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§ 56 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtskontrolle

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
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§ 56 StRG · Stimmrechtskontrolle

1. Der Stimmende übergibt dem Urnenbüro seinen Stimmrechtsausweis, den er von der Gemeinde erhalten hat.

2. Kann der Stimmende seinen Stimmrechtsausweis nicht vorweisen, erhält er vom Urnenbüro eine entsprechende Erklärung zur Unterzeichnung.

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