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§ 54 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Aufenthalt im Urnenlokal

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
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§ 54 StRG · Aufenthalt im Urnenlokal

1. Im Urnenlokal darf sich nur aufhalten, wer dort amtliche Aufgaben erfüllt oder das Stimmrecht ausübt.

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