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STRGLDP
CH-LU
§ 53 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahrung der Ordnung
Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Stimmabgabe im Urnenlokal
§ 53 StRG · Wahrung der Ordnung
1. Während der Urnenzeiten haben im Urnenlokal mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros anwesend zu sein.
2. Das Urnenbüro sorgt dafür, dass sich die Stimmabgabe geordnet vollzieht und jeder Stimmberechtigte unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen kann.
3. Das Urnenbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.