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§ 51 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmzettel

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel
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§ 51 StRG · Stimmzettel

1. Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen. Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe.

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