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§ 47 Stimmrechtsgesetz (StRG)

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Urnenzeiten
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§ 47 StRG

1. Die Gemeinden bestimmen die Urnenöffnungszeiten und machen sie öffentlich bekannt.

2. Die Urnenöffnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen.

3. Am Abstimmungstag ist die Urne während mindestens einer halben Stunde zu öffnen, spätestens um 12.00 Uhr ist sie zu schliessen.

4. Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.

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