§ 44 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Bestellung der Urnenbüros
§ 44 StRG · Bestellung der Urnenbüros
1. Die Gemeinde bestimmt die Zahl der Urnenbüropräsidenten und der Urnenbüromitglieder. Sie ernennt die Urnenbüropräsidenten aus den Urnenbüromitgliedern und regelt den Amtsantritt des Urnenbüros.
2. Der Stimmregisterführer ist von Amtes wegen Urnenbüromitglied der Einwohnergemeinde.
3. Die übrigen Urnenbüromitglieder werden von den Stimmberechtigten spätestens im ersten Jahr nach der Neuwahl des Gemeinderates gewählt. Wählbar ist nur, wer stimmberechtigt ist und in der Gemeinde Wohnsitz hat.
4. In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ernennung der Urnenbüropräsidenten und die Wahl der Urnenbüromitglieder abweichend regeln.
5. Den politischen Parteien ist bei der Bestellung der Urnenbüros eine angemessene Vertretung einzuräumen.
6. Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit die ordentliche Zusammensetzung des Urnenbüros nicht auf andere Weise sichergestellt werden, so kann die Gemeindebehörde für deren Dauer zusätzliche Urnenbüromitglieder wählen und aus den Mitgliedern weitere Urnenbüropräsidenten ernennen. Sie strebt dabei nach Möglichkeit eine Zusammensetzung des Urnenbüros nach Absatz 5 an.