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§ 43 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Aufgaben und Organisation der Urnenbüros

Urnenabstimmungen - Durchführung der Urnenabstimmungen - Urnenkreise und Urnenbüros
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§ 43 StRG · Aufgaben und Organisation der Urnenbüros

1. Ein Urnenbüro leitet in jedem Urnenkreis die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

2. Das amtierende Urnenbüro besteht bei der Ermittlung der Ergebnisse aus einem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der Gemeinde aufgeboten werden. Personen, die als Kandidaten an einer Wahl beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung der Ergebnisse nicht mitwirken.

3. Die Gemeinde kann für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zusätzliches Personal einsetzen, das dem Urnenbüro nicht angehört.

4. Den politischen Parteien ist in den amtierenden Urnenbüros, soweit möglich, eine angemessene Vertretung einzuräumen.

5. ...

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