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§ 41 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Nichtamtliche Kandidatenlisten

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
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§ 41 StRG · Nichtamtliche Kandidatenlisten

1. Kandidatenlisten für Mehrheitswahlen können auch von privater Seite herausgegeben werden.

2. Die Bestimmungen des § 33 gelten sinngemäss.

3. Die nichtamtlichen Kandidatenlisten müssen die Papierqualität und die Farbe gemäss der Anordnung nach § 24 Absatz 1g haben.

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