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§ 40 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
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§ 40 StRG · Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten

1. Bei Wahlen können die Stimmberechtigten bei der Behörde, welche die Wahlzettel beschafft, gegen Vergütung Kandidatenlisten beziehen.

2. Die Bestellungen sind innert einer in der Wahlanordnung anzugebenden Frist einzureichen.

3. Die Behörde kann Vorauszahlung verlangen.

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