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STRGLDP
CH-LU
§ 3a Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 3a StRG · Zuständigkeit
1. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Stimmrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.