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§ 39 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
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§ 39 StRG · Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände

1. Die Gemeindeverbände beschaffen auf eigene Kosten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen für ihre Abstimmungen und Wahlen.

2. Die Gemeinden haben die vom Vorstand gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

3. Im übrigen gilt § 38 sinngemäss.

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