§ 38 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Gemeindeabstimmungen
§ 38 StRG · Gemeindeabstimmungen
1. Bei Gemeindewahlen und -abstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinden spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert.
2. Bei Gemeindeabstimmungen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich
a. * die Abstimmungsvorlage, vom Jahresbericht mit der Jahresrechnung und vom Budget jedoch nur einen Auszug,
b. den Stimmzettel,
c. einen erläuternden Bericht der Gemeindebehörde, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Gemeindeparlamentes sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen sind.
3. Bei Gemeindewahlen im Urnenverfahren erhalten die Stimmberechtigten der Gemeinde spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge.
4. Die Gemeinden beschaffen die Abstimmungsunterlagen für ihre Abstimmungen auf eigene Kosten.