§ 37 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Kantonale Wahlen und Abstimmungen
§ 37 StRG · Kantonale Wahlen und Abstimmungen
1. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert.
2. Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich
a. die Abstimmungsvorlage,
b. den Stimmzettel,
c. * einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden darzustellen sind.
3. Bei kantonalen Wahlen erhalten die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusätzlich eine Blankoliste und alle Kandidatenlisten aufgrund der gültigen Wahlvorschläge.
4. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liefert den Gemeinden auf Kosten des Kantons die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeinden haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.