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STRGLDP
CH-LU
§ 36 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
§ 36 StRG · Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
1. Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.