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§ 36 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen
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§ 36 StRG · Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

1. Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeinden die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

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