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§ 35 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel
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§ 35 StRG · Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse

1. Um die maschinelle Ermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von diesem Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.

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