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§ 34 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimm- und Wahlzettel bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel
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§ 34 StRG · Stimm- und Wahlzettel bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen

1. Wenn mehrere Wahlen oder Abstimmungen oder Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, sind die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel so zu gestalten, dass auch auf ihrer Rückseite erkennbar ist, für welche Wahl oder Abstimmung die Zettel bestimmt sind.

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