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STRGLDP
CH-LU
§ 30 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einsicht
Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Wahlvorschläge
§ 30 StRG · Einsicht
1. Die Stimmberechtigten können bei der Einreichungsstelle die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner einsehen.