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§ 30 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einsicht

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Wahlvorschläge
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§ 30 StRG · Einsicht

1. Die Stimmberechtigten können bei der Einreichungsstelle die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner einsehen.

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