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§ 29 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einreichung

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Wahlvorschläge
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§ 29 StRG · Einreichung

1. Einzureichen sind die Wahlvorschläge

a. für kantonale Mehrheitswahlen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement,

b. für Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei oder der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.

2. Für Mehrheitswahlen müssen die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag (7. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen.

3. Für die Mehrheitswahlen, die gleichzeitig mit Verhältniswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Behörde in der Anordnung die Einreichungsfrist.

4. Die Einreichungsstelle vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Zeitpunkt des Eintreffens und bestätigt ihn dem Absender oder Überbringer.

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