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§ 28 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Unterzeichner, Vertreter

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Wahlvorschläge
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§ 28 StRG · Unterzeichner, Vertreter

1. Bei kantonalen Wahlen sind die Wahlvorschläge durch 30 Stimmberechtigte zu unterzeichnen. Bei Gemeindewahlen genügen 10 oder, wenn die Gemeinde nicht mehr als 200 Stimmberechtigte zählt, 5 Unterschriften.

2. Jeder Stimmberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann seine Unterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückziehen.

3. Die Unterzeichner bezeichnen für den Verkehr mit den zuständigen Amtsstellen einen Vertreter und einen Stellvertreter. Geschieht dies nicht, gilt der erste Unterzeichner als Vertreter und der zweite als Stellvertreter.

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