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§ 27 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Inhalt

Urnenabstimmungen - Vorbereitung der Urnenabstimmungen - Wahlvorschläge
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§ 27 StRG · Inhalt

1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatennamen enthalten, als Sitze zu besetzen sind.

2. Für Mehrheitswahlen haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

3. Der Wahlvorschlag darf eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von den andern Wahlvorschlägen unterscheidet.

4. Der gleiche Kandidat kann für die Mehrheitswahl auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal.

5. Wer sich bei einer Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag einverstanden erklärt, kann ohne neue Zustimmungserklärung auf anderen Wahlvorschlägen aufgeführt werden.

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