§ 23 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zuständigkeit
§ 23 StRG · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage für
a. die kantonalen Abstimmungen,
b. * ...
c. die kantonalen Neuwahlen,
d. die Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrates und des Ständerates,
e. * die Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.).
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage der
a. übrigen kantonalen Ersatzwahlen.
b. * ...
3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Anordnungen für die Wahlen und Abstimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2.
4. Die Ersatzwahlen der in Absatz 1e aufgeführten Behörden sowie die übrigen Gemeindewahlen und -abstimmungen werden von den Gemeindebehörden angeordnet und zeitlich festgelegt.
5. Die Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände werden von ihren Vorständen angeordnet und zeitlich festgelegt.