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§ 23 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zuständigkeit

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 23 StRG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage für

a. die kantonalen Abstimmungen,

b. * ...

c. die kantonalen Neuwahlen,

d. die Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrates und des Ständerates,

e. * die Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat usw.).

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Wahl- und Abstimmungstage der

a. übrigen kantonalen Ersatzwahlen.

b. * ...

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Anordnungen für die Wahlen und Abstimmungen gemäss den Absätzen 1 und 2.

4. Die Ersatzwahlen der in Absatz 1e aufgeführten Behörden sowie die übrigen Gemeindewahlen und -abstimmungen werden von den Gemeindebehörden angeordnet und zeitlich festgelegt.

5. Die Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände werden von ihren Vorständen angeordnet und zeitlich festgelegt.

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