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§ 21 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Öffentliche Bekanntmachungen

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 21 StRG · Öffentliche Bekanntmachungen

1. Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Referenden der Gemeinden erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt.

2. Die Anordnung von Neuwahlen der Gemeindebehörden und der Gemeindeparlamente wird im Kantonsblatt veröffentlicht.

3. Im Übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag, Mitteilung an die Stimmberechtigten oder Veröffentlichung in einem von der Gemeinde bezeichneten Publikationsorgan. Die Gemeinde gibt die Form der Bekanntmachung zum Voraus öffentlich bekannt.

4. Bei Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Gemeindeverbände erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt oder nach Absatz 3 durch die Verbandsgemeinden.

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