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§ 20 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abstimmungslokale

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 20 StRG · Abstimmungslokale

1. Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt.

2. ...

3. Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.

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