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STRGLDP
CH-LU
§ 20 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abstimmungslokale
Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20 StRG · Abstimmungslokale
1. Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt.
2. ...
3. Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.