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§ 2 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Begriffsbestimmungen

Allgemeines
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§ 2 StRG · Begriffsbestimmungen

1. Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung

a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,

b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128-146),

c. * Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§ 20 der Kantonsverfassung),

d. * Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),

e. * Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§ 38 ff. des Gemeindegesetzes),

f. * Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes),

g. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§ 97),

h. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2),

i. Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absätze 3 und 4),

k. * Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.

2. Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.

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