§ 2 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Begriffsbestimmungen
§ 2 StRG · Begriffsbestimmungen
1. Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung
a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,
b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128-146),
c. * Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung (§ 20 der Kantonsverfassung),
d. * Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 21 der Kantonsverfassung),
e. * Gemeindeinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Gemeindeabstimmung (§§ 38 ff. des Gemeindegesetzes),
f. * Verbandsinitiative: Volksinitiative auf Anordnung einer Abstimmung eines Gemeindeverbandes (§ 51 Absatz 3 des Gemeindegesetzes),
g. Wahllisten: die amtlich bereinigten Wahlvorschläge für Verhältniswahlen (§ 97),
h. Blankolisten: Wahlzettel ohne vorgedruckte Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absatz 2),
i. Kandidatenlisten: Wahlzettel mit vorgedruckten Kandidatennamen im Urnenverfahren (§ 33 Absätze 3 und 4),
k. * Gemeindebehörde: Gemeinderat, Stadtrat, Kirchenrat oder Korporationsrat.
2. Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.