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§ 18 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Art des Abstimmungsverfahrens

Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften - Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 18 StRG · Art des Abstimmungsverfahrens

1. Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden im Urnenverfahren durchgeführt.

2. Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre Abstimmungen im Versammlungsverfahren und ihre Wahlen im Urnenverfahren.

2bis. Kann bei einer Katastrophe, in einer Notlage oder in einer vergleichbaren Situation wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit eine Gemeindeversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, so kann die Gemeindebehörde eine Abstimmung oder eine Wahl im Urnenverfahren anordnen.

3. Für die Wahl des Gemeinderates ist nur das Urnenverfahren zulässig.

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