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§ 17 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Verbindlichkeit des Stimmregisters

Stimmberechtigung - Stimmregister - Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
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§ 17 StRG · Verbindlichkeit des Stimmregisters

1. Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich.

2. Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.

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