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§ 17 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Verbindlichkeit des Stimmregisters
Stimmberechtigung - Stimmregister - Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
§ 17 StRG · Verbindlichkeit des Stimmregisters
1. Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich.
2. Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.