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§ 167a Stimmrechtsgesetz (StRG)

Kosten
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§ 167a StRG

1. Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden.

2. Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

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