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§ 167 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 167 StRG · Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates

1. Für Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Kantonsrates und des Regierungsrates gelten folgende Vorschriften

a. Über Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat vor dem Abstimmungstag nicht entschieden hat, entscheidet der Kantonsrat nach den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes und der Geschäftsordnung[17].

b. Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates kann bei der Staatskanzlei zuhanden des Kantonsrates Stimmrechtsbeschwerde eingereicht werden.

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