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§ 166 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Verwaltungsrechtspflegegesetz

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 166 StRG · Verwaltungsrechtspflegegesetz

1. Soweit dieses Gesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss.

2. Die Stimmrechtsbeschwerde, die Einsprache gemäss § 161 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Massnahmen des Regierungsrates, welche mit Einsprache gemäss § 161 anfechtbar sind.

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