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§ 164 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 164 StRG · Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden

1. Die Stimmrechtsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.

2. Die Urnenbüros, ihre Präsidenten und Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung auf dem Verbal anbringen.

3. Die Stimmrechtsbeschwerden müssen einen Antrag und zur Begründung eine kurze Darstellung des beanstandeten Sachverhalts enthalten.

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