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§ 163 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Beginn der Beschwerdefrist

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 163 StRG · Beginn der Beschwerdefrist

1. Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden beginnt wie folgt zu laufen

a. für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung,

b. bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.

2. Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2.

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