Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 162 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren und Referenden der Gemeinden

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 162 StRG · Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren und Referenden der Gemeinden

1. Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig

a. gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen,

b. gegen die Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei ihrer Vorprüfung (§ 135),

c. gegen die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung durch den Gemeinderat (§ 139),

d. gegen Entscheide und Beschlüsse der Behörden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die das Nichtzustandekommen (§ 141), die Ungültigkeit (§ 141; §§ 39 und 43 des Gemeindegesetzes) oder den Rückzug eines Volksbegehrens (§ 146) feststellen,

e. wegen andern Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren.

2. Bei Referenden der Gemeinden ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig

a. gegen den Entscheid des Regierungsrates, der das Nichtzustandekommen des Referendums feststellt (§ 146d),

b. wegen anderen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums.

3. Die Beschwerdefrist beträgt in den Fällen der Absätze 1a und b 10 Tage und im übrigen 20 Tage.

4. Zur Stimmrechtsbeschwerde sind berechtigt

a. wegen Ausschluss der Volksabstimmung oder des fakultativen Referendums jeder Stimmberechtigte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,

b. wegen Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei der Vorprüfung das Initiativ- oder Referendumskomitee,

c. wegen Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung der Betroffene und das Initiativ- oder Referendumskomitee,

d. wegen Feststellung des Nichtzustandekommens, der Ungültigkeit oder des Rückzugs eines Volksbegehrens das Initiativ- oder Referendumskomitee und jeder Unterzeichner,

e. wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung des Referendums der Gemeinden die betroffenen Gemeinden.

← § 161 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 163 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →