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§ 161 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen
Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
§ 161 StRG · Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen
1. Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden.
2. Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen (§ 160) gelten sinngemäss.