Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 161 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 161 StRG · Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen

1. Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden.

2. Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen (§ 160) gelten sinngemäss.

← § 160 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 162 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →