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§ 160 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 160 StRG · Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen

1. Bei Wahlen und Abstimmungen können unter Vorbehalt von § 161 mit der Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden

a. Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung,

b. Fehler im Stimmregister, sofern die Änderung vor dessen Abschluss verlangt worden ist.

2. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert.

3. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag.

4. Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien.

5. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

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