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§ 159 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
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§ 159 StRG · Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung

1. Die Stimmrechtsbeschwerde ist zulässig gegen Stimmrechtsentscheide der Gemeindebehörde (§ 12).

2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

3. Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind der Betroffene, der Gesuchsteller, die in der Gemeinde Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien.

4. Stimmrechtsbeschwerden, die der Regierungsrat bis zum Abstimmungstag nicht entschieden hat, sind wie Beschwerden nach § 160 weiter zu behandeln.

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