Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 158 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Beschwerdeinstanz

Aufsicht und Rechtspflege - Stimmrechtsbeschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 158 StRG · Beschwerdeinstanz

1. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat, soweit nicht der Kantonsrat nach § 167 zuständig ist.

← § 157 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 159 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →