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§ 157 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Rücktritt

Aufsicht und Rechtspflege - Wahlgenehmigung und Entlassung
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§ 157 StRG · Rücktritt

1. Wer von den Stimmberechtigten gewählt ist und während der Amtsdauer zurücktreten will, hat der Behörde, welche die Ersatzwahl anzuordnen hat, ein Entlassungsgesuch einzureichen.

2. Der Gesuchsteller hat nur Anspruch auf Entlassung, wenn ein Entlassungsgrund nach § 156 Absatz 2a oder c gegeben ist oder wenn die Entlassung im Interesse des Gemeinwesens liegt.

3. Über Entlassungsgesuche von Mitgliedern des Kantonsrates entscheidet der Kantonsrat.

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